Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 330

C. Un­ter­halt von Fin­del­kin­dern

 

1 Fin­del­kin­der wer­den von der Ge­mein­de un­ter­hal­ten, in der sie ein­ge­bür­gert wor­den sind.

2 Wird die Ab­stam­mung ei­nes Fin­del­kin­des fest­ge­stellt, so kann die­se Ge­mein­de die un­ter­stüt­zungs­pflich­ti­gen Ver­wand­ten und in letz­ter Li­nie das un­ter­stüt­zungs­pflich­ti­ge Ge­mein­we­sen zum Er­satz der Aus­la­gen an­hal­ten, die sein Un­ter­halt ihr ver­ur­sacht hat.

BGE

135 II 265 (2C_577/2008) from 24. März 2009
Regeste: Art. 1 lit. c FZA, Art. 24 Abs. 1, 2 und 8 Anhang I FZA, Art. 16 VEP; Aufenthaltsrecht für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; "ausreichende" finanzielle Mittel. Rechtliche Grundlagen des genannten Aufenthaltsrechts (E. 2). Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen hat zum Zweck zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden. Das ist gewährleistet, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen stammen (E. 3.1-3.3). Ohne weiteres zulässig ist es jedoch zu prüfen, ob die Drittmittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen (E. 3.4). Muss der Betroffene dann doch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beanspruchen, besteht das Aufenthaltsrecht nach Massgabe von Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA nicht mehr fort und es können aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden (E. 3.5 und 3.6). Mit diesem Ergebnis steht nicht in Widerspruch, dass nach gefestigter Rechtsprechung Ergänzungsleistungen im schweizerischen Ausländerrecht nicht zur Sozialhilfe gehören (E. 3.7).Vorliegend sind die Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung erfüllt, jedenfalls so lange, als nicht dennoch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht werden (E. 3.8).

 

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