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Art. 339
III. Wirkung 1. Art der Gemeinderschaft 1 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit. 2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt. 3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen. |