|
Art. 33a786
10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten 1 Gülten sowie in Serien ausgegebene Schuldbriefe bleiben im Grundbuch eingetragen. 2 Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts. 3 Das kantonale Recht kann die Umwandlung von Gülten, die gestützt auf Bundesrecht oder früheres Recht errichtet wurden, in Pfandarten nach geltendem Recht vorsehen. Die Umwandlung kann für geringfügige Beträge auch die Einführung einer persönlichen Haftung des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beinhalten. 786 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). |