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Art. 341
b. Befugnis des Hauptes 1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen. 2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit. 3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist. |