Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 342

3. Ge­mein­schafts­gut und per­sön­li­ches Ver­mö­gen

 

1 Die Ver­mö­gens­wer­te der Ge­mein­der­schaft ste­hen im Ge­sam­tei­gen­tum al­ler Ge­mein­der.

2 Für die Schul­den haf­ten die Ge­mein­der so­li­da­risch.

3 Was ein ein­zel­ner Ge­mein­der ne­ben dem Ge­mein­schafts­gut an Ver­mö­gen be­sitzt oder wäh­rend der Ge­mein­schaft durch Erb­gang oder auf an­de­re Wei­se un­ent­gelt­lich für sich al­lein er­wirbt, ist, wenn es nicht an­ders ver­ab­re­det wird, sein per­sön­li­ches Ver­mö­gen.

BGE

93 II 11 () from 19. Januar 1967
Regeste: Haftung für Schulden der Erbengemeinschaft. Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer von Dritten (einer andern Erbengemeinschaft) erhobenen Forderung; Aktiv- und Passivlegitimation. 1. Für Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der für gemeinsame Rechnung erfolgten Weiterführung eines Betriebs des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind, haften die Erben solidarisch. Der einzelne Erbe ist legitimiert, auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Verpflichtung zu klagen (Erw. 2a). 2. Eine Klage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens einer von einer Erbengemeinschaft gegen den Kläger erhobenen Forderung verlangt wird, ist grundsätzlich gegen alle Erben zu richten. Abweisung einer Klage gegen einen einzelnen Erben mangels Passivlegitimation (Erw. 2b). 3. Unzulässigkeit einer Klage gegen die Miterben, die darauf abzielt, im Hinblick auf die Teilung der Erbschaft mit Wirkung für die Prozessparteien das Nichtbestehen einer Forderung Dritter gegen die Erbengemeinschaft feststellen zu lassen (Erw. 2c).

 

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