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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 343

IV. Auf­he­bung

1. Grün­de

 

Die Auf­he­bung der Ge­mein­der­schaft er­folgt:

1.
nach Ver­ein­ba­rung oder Kün­di­gung;
2.
mit Ab­lauf der Zeit, für die ei­ne Ge­mein­der­schaft be­grün­det wor­den ist, in­so­fern sie nicht still­schwei­gend fort­ge­setzt wird;
3.
wenn der ge­pfän­de­te An­teil ei­nes Ge­mein­ders am Ge­mein­schafts­gu­te zur Ver­wer­tung ge­langt ist;
4.
wenn ein Ge­mein­der in Kon­kurs ge­ra­ten ist;
5.
auf Ver­lan­gen ei­nes Ge­mein­ders aus wich­ti­gen Grün­den.