Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 344

2. Kün­di­gung, Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Hei­rat

 

1 Kün­digt ein Ge­mein­der die Ge­mein­der­schaft, oder ist ei­ner der Ge­mein­der in Kon­kurs ge­ra­ten, oder ge­langt der ge­pfän­de­te An­teil ei­nes Ge­mein­ders zur Ver­wer­tung, so kön­nen die üb­ri­gen die Ge­mein­der­schaft mit­ein­an­der fort­set­zen, in­dem sie den Aus­schei­den­den oder sei­ne Gläu­bi­ger ab­fin­den.

2 Ver­hei­ra­tet sich ein Ge­mein­der, so kann er oh­ne Kün­di­gung die Ab­fin­dung be­an­spru­chen.

BGE

102 II 176 () from 10. Juni 1976
Regeste: 1. Art. 46 OG: Die Auseinandersetzung über die Ermittlung des Liquidationsanteils eines ausscheidenden Gemeinders stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung dar, und zwar auch dann, wenn das Verfahren vor der kantonalen Instanz nach den Regeln über die freiwillige Gerichtsbarkeit durchgeführt wurde (Erw. 1). 2. Art. 346 ZGB: Ausser in dieser Bestimmung gibt das Gesetz keinerlei Anweisung über die Art der Teilung des Gemeinschaftsgutes. Diese Frage kann Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien bilden (Erw. 3 lit. a und b). 3. Art. 344, 651 und 617 Abs. 2 ZGB: a) Der Anwendungsbereich von Art. 617 Abs. 2 ZGB und die Bemessung nach dem Ertragswert sind nicht auf eigentliche bäuerliche Nachlasse beschränkt; der Richter, der bei der Teilung nach den Art. 344 und 651 ZGB diese Regel für die Schätzung von Immobilien sinngemäss anwendet, verstösst nicht gegen Bundesrecht (Erw. 3 lit. c und d). b) Erst beim Vollzug der Teilung wird das Gesamteigentum zu Individualeigentum. Die Schätzung des Gemeinschaftsgutes ist auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen (Erw. 4 lit. a). c) Der ausscheidende Gemeinder hat erst von jenem Zeitpunkt an, da die Liquidation tatsächlich durchgeführt wird, Anspruch auf Verzugszinsen; bis dahin wird er am Ertrag der Gemeinderschaft teilhaben (Erw. 5). d) Art. 617 Abs. 2 ZGB ist nicht zwingendes Recht, namentlich dann nicht, wenn er - sinngemäss - ausserhalb eines eigentlichen bäuerlichen Nachlasses zur Anwendung gelangt (Erw. 7).

 

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