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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 360

A. Grund­satz

 

1 Ei­ne hand­lungs­fä­hi­ge Per­son kann ei­ne na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son be­auf­tra­gen, im Fall ih­rer Ur­teil­s­un­fä­hig­keit die Per­so­nen­sor­ge oder die Ver­mö­gens­sor­ge zu über­neh­men oder sie im Rechts­ver­kehr zu ver­tre­ten.

2 Sie muss die Auf­ga­ben, die sie der be­auf­trag­ten Per­son über­tra­gen will, um­schrei­ben und kann Wei­sun­gen für die Er­fül­lung der Auf­ga­ben er­tei­len.

3 Sie kann für den Fall, dass die be­auf­trag­te Per­son für die Auf­ga­ben nicht ge­eig­net ist, den Auf­trag nicht an­nimmt oder ihn kün­digt, Er­satz­ver­fü­gun­gen tref­fen.