Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 363

C. Fest­stel­lung der Wirk­sam­keit und An­nah­me

 

1 Er­fährt die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de, dass ei­ne Per­son ur­teil­s­un­fä­hig ge­wor­den ist, und ist ihr nicht be­kannt, ob ein Vor­sor­ge­auf­trag vor­liegt, so er­kun­digt sie sich beim Zi­vil­stands­amt.

2 Liegt ein Vor­sor­ge­auf­trag vor, so prüft die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de, ob:

1.
die­ser gül­tig er­rich­tet wor­den ist;
2.
die Vor­aus­set­zun­gen für sei­ne Wirk­sam­keit ein­ge­tre­ten sind;
3.
die be­auf­trag­te Per­son für ih­re Auf­ga­ben ge­eig­net ist; und
4.
wei­te­re Mass­nah­men des Er­wach­se­nen­schut­zes er­for­der­lich sind.

3 Nimmt die be­auf­trag­te Per­son den Vor­sor­ge­auf­trag an, so weist die Be­hör­de sie auf ih­re Pflich­ten nach den Be­stim­mun­gen des Ob­li­ga­tio­nen­rechts477 über den Auf­trag hin und hän­digt ihr ei­ne Ur­kun­de aus, die ih­re Be­fug­nis­se wie­der­gibt.

 

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