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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 368

H. Ein­schrei­ten der Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de

 

1 Sind die In­ter­es­sen der auf­trag­ge­ben­den Per­son ge­fähr­det oder nicht mehr ge­wahrt, so trifft die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de von Am­tes we­gen oder auf An­trag ei­ner na­he­ste­hen­den Per­son die er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

2 Sie kann ins­be­son­de­re der be­auf­trag­ten Per­son Wei­sun­gen er­tei­len, die­se zur Ein­rei­chung ei­nes In­ven­tars, zur pe­ri­odi­schen Rech­nungs­ab­la­ge und zur Be­richt­er­stat­tung ver­pflich­ten oder ihr die Be­fug­nis­se teil­wei­se oder ganz ent­zie­hen.