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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 375

B. Aus­übung des Ver­tre­tungs­rechts

 

Auf die Aus­übung des Ver­tre­tungs­rechts sind die Be­stim­mun­gen des Ob­li­ga­tio­nen­rechts479 über den Auf­trag sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.