Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 383

B. Ein­schrän­kung der Be­we­gungs­frei­heit

I. Vor­aus­set­zun­gen

 

1 Die Wohn- oder Pfle­ge­ein­rich­tung darf die Be­we­gungs­frei­heit der ur­teil­s­un­fä­hi­gen Per­son nur ein­schrän­ken, wenn we­ni­ger ein­schnei­den­de Mass­nah­men nicht aus­rei­chen oder von vorn­her­ein als un­ge­nü­gend er­schei­nen und die Mass­nah­me da­zu dient:

1.
ei­ne ernst­haf­te Ge­fahr für das Le­ben oder die kör­per­li­che In­te­gri­tät der be­trof­fe­nen Per­son oder Drit­ter ab­zu­wen­den; oder
2.
ei­ne schwer­wie­gen­de Stö­rung des Ge­mein­schafts­le­bens zu be­sei­ti­gen.

2 Vor der Ein­schrän­kung der Be­we­gungs­frei­heit wird der be­trof­fe­nen Per­son er­klärt, was ge­schieht, warum die Mass­nah­me an­ge­ord­net wur­de, wie lan­ge die­se vor­aus­sicht­lich dau­ert und wer sich wäh­rend die­ser Zeit um sie küm­mert. Vor­be­hal­ten blei­ben Not­fall­si­tua­tio­nen.

3 Die Ein­schrän­kung der Be­we­gungs­frei­heit wird so bald wie mög­lich wie­der auf­ge­ho­ben und auf je­den Fall re­gel­mäs­sig auf ih­re Be­rech­ti­gung hin über­prüft.

BGE

98 V 230 () from 19. Oktober 1972
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird.

 

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