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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 385

III. Ein­schrei­ten der Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de

 

1 Die be­trof­fe­ne oder ei­ne ihr na­he­ste­hen­de Per­son kann ge­gen ei­ne Mass­nah­me zur Ein­schrän­kung der Be­we­gungs­frei­heit je­der­zeit schrift­lich die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de am Sitz der Ein­rich­tung an­ru­fen.

2 Stellt die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de fest, dass die Mass­nah­me nicht den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ent­spricht, so än­dert sie die Mass­nah­me, hebt sie auf oder ord­net ei­ne be­hörd­li­che Mass­nah­me des Er­wach­se­nen­schut­zes an. Nö­ti­gen­falls be­nach­rich­tigt sie die Auf­sichts­be­hör­de der Ein­rich­tung.

3 Je­des Be­geh­ren um Be­ur­tei­lung durch die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de wird die­ser un­ver­züg­lich wei­ter­ge­lei­tet.