Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 391

B. Auf­ga­ben­be­rei­che

 

1 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de um­schreibt die Auf­ga­ben­be­rei­che der Bei­stand­schaft ent­spre­chend den Be­dürf­nis­sen der be­trof­fe­nen Per­son.

2 Die Auf­ga­ben­be­rei­che be­tref­fen die Per­so­nen­sor­ge, die Ver­mö­gens­sor­ge oder den Rechts­ver­kehr.

3 Oh­ne Zu­stim­mung der be­trof­fe­nen Per­son darf der Bei­stand oder die Bei­stän­din nur dann de­ren Post öff­nen oder de­ren Wohn­räu­me be­tre­ten, wenn die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de die Be­fug­nis da­zu aus­drück­lich er­teilt hat.

BGE

146 V 139 (9C_669/2019) from 7. April 2020
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3).

 

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