Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 404

C. Ent­schä­di­gung und Spe­sen

 

1 Der Bei­stand oder die Bei­stän­din hat An­spruch auf ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung und auf Er­satz der not­wen­di­gen Spe­sen aus dem Ver­mö­gen der be­trof­fe­nen Per­son. Bei ei­nem Be­rufs­bei­stand oder ei­ner Be­rufs­bei­stän­din fal­len die Ent­schä­di­gung und der Spe­se­n­er­satz an den Ar­beit­ge­ber.

2 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de legt die Hö­he der Ent­schä­di­gung fest. Sie be­rück­sich­tigt da­bei ins­be­son­de­re den Um­fang und die Kom­ple­xi­tät der dem Bei­stand oder der Bei­stän­din über­tra­ge­nen Auf­ga­ben.

3 Die Kan­to­ne er­las­sen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen und re­geln die Ent­schä­di­gung und den Spe­se­n­er­satz, wenn die­se nicht aus dem Ver­mö­gen der be­trof­fe­nen Per­son be­zahlt wer­den kön­nen.

BGE

100 II 6 () from 20. März 1974
Regeste: Genehmigung des Freihandverkaufs eines Mündelgrundstückes (Art. 404 Abs. 3 ZGB); Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44/46 OG) Gegen den Entscheid einer vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, in welchem die gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB für den Verkauf eines Grundstücks aus freier Hand erforderliche Genehmigung verweigert wird, ist die Berufung nicht zulässig, da es sich dabei um eine Frage der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit handelt.

107 II 105 () from 4. Juni 1981
Regeste: Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Beistandschaft bei widersprechenden Interessen des Mündels und des Vormunds. 1. Ein Beistand ist bereits bei einer abstrakten Gefährdung der Interessen des Mündels zu bestellen. Eine solche liegt vor, wenn zwischen dem Vertragspartner und dem Vormund eine so nahe persönliche Beziehung besteht, dass angenommen werden muss, die Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners könnte das Handeln des Vormunds beeinflussen (E. 4). 2. Besteht eine Interessenkollision im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB, so entfällt die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters; dieser kann das Mündel nicht mehr gültig vertreten (E. 5). 3. Kann der gute Glaube des Vertragspartners die fehlende Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ersetzen? Frage offen gelassen (E. 6).

117 II 18 () from 19. März 1991
Regeste: Art. 404 Abs. 3, Art. 422 und Art. 410 ZGB. 1. Der in Art. 422 ZGB enthaltene Katalog der genehmigungsbedürftigen Geschäfte wird durch Art. 404 Abs. 3 ZGB ergänzt. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ist bei einem freihändigen Grundstücksverkauf auch dann erforderlich, wenn das Mündel nicht Alleineigentümer ist (E. 4a). 2. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden bedarf nicht der gleichen Form wie der Veräusserungsvertrag (E. 4b). 3. Die Bestimmungen über die Genehmigung eines vom urteilsfähigen Entmündigten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter gelten analog für die Genehmigung eines Geschäfts durch die vormundschaftlichen Behörden (E. 4c und 5). 4. Ein Vorgehen nach Art. 410 Abs. 2 ZGB ist nicht mehr möglich und der Vertrag ist endgültig zustandegekommen, wenn mit einer Nichtgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zu rechnen ist (E. 7).

126 III 309 () from 23. März 2000
Regeste: Art. 421 Ziff. 2, 955 Abs. 1 und 965 Abs. 1 ZGB; Erfordernis einer Zustimmung der Vormundschaftsbehörde; Haftung für die Grundbuchführung. Der Rangrücktritt eines zugunsten eines Mündels errichteten Wohnrechts hinter ein Grundpfandrecht erfordert die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421 Ziff. 2 ZGB (E. 2). Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters für eine von einem Vormund ausgehende Anmeldung zur Eintragung (E. 3).

128 II 329 () from 5. September 2002
Regeste: Formelle Enteignung, Nachbarrechte (Art. 5 EntG). Für die Anwendung der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit ist, wenn es sich beim Enteigneten um eine Immobiliengesellschaft handelt, der Verkauf aller Aktien der Gesellschaft dem Verkauf des Grundstückes selber gleichzustellen (E. 2).

143 III 183 (5A_327/2016) from 1. Mai 2017
Regeste: Art. 449a i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB; Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Kosten der Vertretung im Erwachsenenschutzverfahren sind nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln. In erster Linie ist die betroffene Person kostenpflichtig. Sie kann die Kosten nach Massgabe des kantonalen Rechts als Parteikosten geltend machen (E. 4).

145 I 183 (5C_2/2017) from 11. März 2019
Regeste: Art. 27, 49 und 94 BV, Art. 404 ZGB; abstrakte Kontrolle der (neuen) Art. 31a bis 31d des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 27. Juni 2017 zur Änderung des Gesetzes über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; Entschädigung der unabhängigen Privatbeistände; Wahrung der Wirtschaftsfreiheit und des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts. Kategorien von Beiständen; Darstellung des Systems der Entschädigung der Beistände im Kanton Neuenburg unter Herrschaft des bisherigen und des neuen Rechts (E. 3). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4). Grundsätze für die Entschädigung des Beistandes; zulässige kantonale Tarifmodelle; Vereinbarkeit des auf Pauschalen mit Mindest- und Höchstbeträgen beruhenden Tarifsystems des Kantons Neuenburg mit dem Bundesrecht (Art. 404 ZGB); Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts, soweit der neue Tarif die Möglichkeit, die Grundentschädigung in Fällen zu erhöhen, in denen sie mit Blick auf den tatsächlichen Aufwand des Beistands als unangemessen erscheint, auf maximal 30 % begrenzt (E. 5).

146 V 139 (9C_669/2019) from 7. April 2020
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3).

 

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