Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 407

C. Ei­ge­nes Han­deln der be­trof­fe­nen Per­son

 

Die ur­teils­fä­hi­ge be­trof­fe­ne Per­son kann, auch wenn ihr die Hand­lungs­fä­hig­keit ent­zo­gen wor­den ist, im Rah­men des Per­so­nen­rechts durch ei­ge­nes Han­deln Rech­te und Pflich­ten be­grün­den und höchst­per­sön­li­che Rech­te aus­üben.

BGE

112 IA 7 () from 8. Januar 1986
Regeste: Pflichten des Vormundes (Art. 405 ff. ZGB); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 BV). Von einem als Juristen ausgebildeten Vormund kann nicht erwartet werden, dass er über die Wahrung der persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des Mündels hinaus in einem Scheidungsverfahren als Rechtsanwalt des Mündels tätig werde, wenn er diesen Beruf nicht praktiziert. Sofern die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, hat sein Mündel Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche die Bestellung eines Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand mitumfasst.

116 II 385 () from 4. Oktober 1990
Regeste: Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden