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Art. 408
D. Vermögensverwaltung I. Aufgaben 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. 2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:
3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens. |