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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 409

II. Be­trä­ge zur frei­en Ver­fü­gung

 

Der Bei­stand oder die Bei­stän­din stellt der be­trof­fe­nen Per­son aus de­ren Ver­mö­gen an­ge­mes­se­ne Be­trä­ge zur frei­en Ver­fü­gung.