Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 415

A. Prü­fung der Rech­nung und des Be­richts

 

1 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de prüft die Rech­nung und er­teilt oder ver­wei­gert die Ge­neh­mi­gung; wenn nö­tig, ver­langt sie ei­ne Be­rich­ti­gung.

2 Sie prüft den Be­richt und ver­langt, wenn nö­tig, des­sen Er­gän­zung.

3 Sie trifft nö­ti­gen­falls Mass­nah­men, die zur Wah­rung der In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Per­son an­ge­zeigt sind.

BGE

146 V 139 (9C_669/2019) from 7. April 2020
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3).

 

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