Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 418
III. Fehlen der Zustimmung Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgesehen ist. |