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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 42

IV. Be­rei­ni­gung

1. Durch das Ge­richt

 

1 Wer ein schüt­zens­wer­tes per­sön­li­ches In­ter­es­se glaub­haft macht, kann beim Ge­richt auf Ein­tra­gung von strei­ti­gen An­ga­ben über den Per­so­nen­stand, auf Be­rich­ti­gung oder auf Lö­schung ei­ner Ein­tra­gung kla­gen. Das Ge­richt hört die be­trof­fe­nen kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den an und stellt ih­nen das Ur­teil zu.

2 Die kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den sind eben­falls kla­ge­be­rech­tigt.