Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 430
2. Verfahren 1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an. 2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:
3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt. 4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt. 5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen. |