Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 431

C. Pe­ri­odi­sche Über­prü­fung

 

1 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de über­prüft spä­tes­tens sechs Mo­na­te nach Be­ginn der Un­ter­brin­gung, ob die Vor­aus­set­zun­gen noch er­füllt sind und ob die Ein­rich­tung wei­ter­hin ge­eig­net ist.

2 Sie führt in­ner­halb von wei­te­ren sechs Mo­na­ten ei­ne zwei­te Über­prü­fung durch. An­sch­lies­send führt sie die Über­prü­fung so oft wie nö­tig, min­des­tens aber jähr­lich durch.

BGE

84 II 677 () from 13. November 1958
Regeste: Ende der Bevormmundung (Art. 431 ff. ZGB). Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person (Art. 371 ZGB) bleibt bei bedingter Entlassung bis auf weiteres bestehen (Art. 432 Abs. 2 ZGB). Sie kann jedoch, wenn der Entlassene der vormundschaftlichen Fürsorge nicht mehr bedarf, von der zuständigen Behörde noch während des Laufes der Probezeit, jedenfalls nach dem normalen Endtermin der Strafe, aufgehoben werden (in sinngemässer Anwendung von Art. 433 Abs. 2 ZGB). Gerichts- und Parteikosten (Art. 156 und 159 OG).

140 III 105 (5A_236/2014) from 11. April 2014
Regeste: Art. 426 Abs. 1, Art. 431 und 450e Abs. 3 ZGB; fürsorgerische Unterbringung; Gutachten der sachverständigen Person. Zum Inhalt des Gutachtens bei Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und deren periodischer Überprüfung. Zur Zulässigkeit des Fachrichters für die Begutachtung (E. 2.3-2.8).

 

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