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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 431

C. Pe­ri­odi­sche Über­prü­fung

 

1 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de über­prüft spä­tes­tens sechs Mo­na­te nach Be­ginn der Un­ter­brin­gung, ob die Vor­aus­set­zun­gen noch er­füllt sind und ob die Ein­rich­tung wei­ter­hin ge­eig­net ist.

2 Sie führt in­ner­halb von wei­te­ren sechs Mo­na­ten ei­ne zwei­te Über­prü­fung durch. An­sch­lies­send führt sie die Über­prü­fung so oft wie nö­tig, min­des­tens aber jähr­lich durch.