Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 434

II. Be­hand­lung oh­ne Zu­stim­mung

 

1 Fehlt die Zu­stim­mung der be­trof­fe­nen Per­son, so kann die Chef­ärz­tin oder der Chef­arzt der Ab­tei­lung die im Be­hand­lungs­plan vor­ge­se­he­nen me­di­zi­ni­schen Mass­nah­men schrift­lich an­ord­nen, wenn:

1.
oh­ne Be­hand­lung der be­trof­fe­nen Per­son ein ernst­haf­ter ge­sund­heit­li­cher Scha­den droht oder das Le­ben oder die kör­per­li­che In­te­gri­tät Drit­ter ernst­haft ge­fähr­det ist;
2.
die be­trof­fe­ne Per­son be­züg­lich ih­rer Be­hand­lungs­be­dürf­tig­keit ur­teil­s­un­fä­hig ist; und
3.
kei­ne an­ge­mes­se­ne Mass­nah­me zur Ver­fü­gung steht, die we­ni­ger ein­schnei­dend ist.

2 Die An­ord­nung wird der be­trof­fe­nen Per­son und ih­rer Ver­trau­ens­per­son ver­bun­den mit ei­ner Rechts­mit­tel­be­leh­rung schrift­lich mit­ge­teilt.

BGE

117 II 379 () from 12. September 1991
Regeste: Aufhebung der Vormundschaft, Anhörung (Art. 434 ff., Art. 374 ZGB). Im Verfahren der Aufhebung der Vormundschaft ist der Entmündigte von Bundesrechts wegen anzuhören.

143 III 337 (5A_255/2017) from 18. Mai 2017
Regeste: Fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung einer psychischen Störung (Art. 426 Abs. 1 ZGB); Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 1 ZGB); zum Begriff der Anordnung. Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme (hier die Behandlung mit bestimmten Medikamenten) in der Verfügung ausdrücklich genannt wird. Zur Bedeutung des Behandlungsplans gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB in diesem Zusammenhang (E. 2).

 

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