Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 435

III. Not­fäl­le

 

1 In ei­ner Not­fall­si­tua­ti­on kön­nen die zum Schutz der be­trof­fe­nen Per­son oder Drit­ter un­er­läss­li­chen me­di­zi­ni­schen Mass­nah­men so­fort er­grif­fen wer­den.

2 Ist der Ein­rich­tung be­kannt, wie die Per­son be­han­delt wer­den will, so wird de­ren Wil­le be­rück­sich­tigt.

BGE

143 III 337 (5A_255/2017) from 18. Mai 2017
Regeste: Fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung einer psychischen Störung (Art. 426 Abs. 1 ZGB); Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 1 ZGB); zum Begriff der Anordnung. Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme (hier die Behandlung mit bestimmten Medikamenten) in der Verfügung ausdrücklich genannt wird. Zur Bedeutung des Behandlungsplans gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB in diesem Zusammenhang (E. 2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden