Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 436

IV. Aus­tritts­ge­spräch

 

1 Be­steht ei­ne Rück­fall­ge­fahr, so ver­sucht die be­han­deln­de Ärz­tin oder der be­han­deln­de Arzt mit der be­trof­fe­nen Per­son vor de­ren Ent­las­sung Be­hand­lungs­grund­sät­ze für den Fall ei­ner er­neu­ten Un­ter­brin­gung in der Ein­rich­tung zu ver­ein­ba­ren.

2 Das Aus­tritts­ge­spräch ist zu do­ku­men­tie­ren.

BGE

81 II 259 () from 22. September 1955
Regeste: Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB wegen Psychopathie (angeborene Charakteranomalie): Ersetzung derselben durch eine Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2) gestützt auf psychiatrische Feststellung, dass die Anomalie zwar nicht weggefallen, wohl aber soweit zurückgegangen ist, dass sie die Entmündigung nicht mehr rechtfertigt, jedoch eine Beiratschaft angezeigt ist. Gegenstand des Sachverständigengutachtens gemäss Art. 436 ZGB. Stellung des Richters dazu. Verhältnis von Vormundschaft zu Beiratschaft.

103 II 81 () from 12. Mai 1977
Regeste: Beiratschaft (Art. 395 ZGB) Die Beiratschaft kann auch persönliche Fürsorge umfassen, doch darf die körperliche und psychische Gesundheit nicht alleiniges Schutzobjekt sein.

117 II 379 () from 12. September 1991
Regeste: Aufhebung der Vormundschaft, Anhörung (Art. 434 ff., Art. 374 ZGB). Im Verfahren der Aufhebung der Vormundschaft ist der Entmündigte von Bundesrechts wegen anzuhören.

 

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