Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 438

F. Mass­nah­men zur Ein­schrän­kung der Be­we­gungs­frei­heit

 

Auf Mass­nah­men, die die Be­we­gungs­frei­heit der be­trof­fe­nen Per­so­nen in der Ein­rich­tung ein­schrän­ken, sind die Be­stim­mun­gen über die Ein­schrän­kung der Be­we­gungs­frei­heit in Wohn- oder Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sinn­ge­mä­ss an­wend­bar. Vor­be­hal­ten bleibt die An­ru­fung des Ge­richts.

BGE

102 II 190 () from 7. Oktober 1976
Regeste: Art. 372 ZGB. Das Entmündigungsbegehren kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die Entmündigung bereits ausgesprochen worden ist.

 

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