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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 439

G. An­ru­fung des Ge­richts

 

1 Die be­trof­fe­ne oder ei­ne ihr na­he­ste­hen­de Per­son kann in fol­gen­den Fäl­len schrift­lich das zu­stän­di­ge Ge­richt an­ru­fen:

1.
bei ärzt­lich an­ge­ord­ne­ter Un­ter­brin­gung;
2.
bei Zu­rück­be­hal­tung durch die Ein­rich­tung;
3.
bei Ab­wei­sung ei­nes Ent­las­sungs­ge­suchs durch die Ein­rich­tung;
4.
bei Be­hand­lung ei­ner psy­chi­schen Stö­rung oh­ne Zu­stim­mung;
5.
bei Mass­nah­men zur Ein­schrän­kung der Be­we­gungs­frei­heit.

2 Die Frist zur An­ru­fung des Ge­richts be­trägt zehn Ta­ge seit Mit­tei­lung des Ent­scheids. Bei Mass­nah­men zur Ein­schrän­kung der Be­we­gungs­frei­heit kann das Ge­richt je­der­zeit an­ge­ru­fen wer­den.

3 Das Ver­fah­ren rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach den Be­stim­mun­gen über das Ver­fah­ren vor der ge­richt­li­chen Be­schwer­de­in­stanz.

4 Je­des Be­geh­ren um ge­richt­li­che Be­ur­tei­lung ist un­ver­züg­lich an das zu­stän­di­ge Ge­richt wei­ter­zu­lei­ten.