Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 44

B. Or­ga­ni­sa­ti­on

I. Zi­vil­stands­be­hör­den

1. Zi­vil­stands­be­am­tin­nen und Zi­vil­stands­be­am­te

 

1 Die Zi­vil­stands­be­am­tin­nen und Zi­vil­stands­be­am­ten er­fül­len ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:

1.
Sie füh­ren die Re­gis­ter.
2.
Sie er­stel­len die Mit­tei­lun­gen und Aus­zü­ge.
3.
Sie füh­ren das Vor­be­rei­tungs­ver­fah­ren der Ehe­schlies­sung durch und voll­zie­hen die Trau­ung.
4.
Sie neh­men Er­klä­run­gen zum Per­so­nen­stand ent­ge­gen.

2 Der Bun­des­rat kann aus­nahms­wei­se ei­ne Ver­tre­te­rin oder einen Ver­tre­ter der Schweiz im Aus­land mit die­sen Auf­ga­ben be­trau­en.

BGE

131 I 321 () from 6. Juni 2005
Regeste: Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6).

 

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