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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 440

A. Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de

 

1 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de ist ei­ne Fach­be­hör­de. Sie wird von den Kan­to­nen be­stimmt.

2 Sie fällt ih­re Ent­schei­de mit min­des­tens drei Mit­glie­dern. Die Kan­to­ne kön­nen für be­stimm­te Ge­schäf­te Aus­nah­men vor­se­hen.

3 Sie hat auch die Auf­ga­ben der Kin­des­schutz­be­hör­de.