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Art. 440
A. Erwachsenenschutzbehörde 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde. |