Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 442

C. Ört­li­che Zu­stän­dig­keit

 

1 Zu­stän­dig ist die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de am Wohn­sitz der be­trof­fe­nen Per­son. Ist ein Ver­fah­ren rechts­hän­gig, so bleibt die Zu­stän­dig­keit bis zu des­sen Ab­schluss auf je­den Fall er­hal­ten.

2 Ist Ge­fahr im Ver­zug, so ist auch die Be­hör­de am Ort zu­stän­dig, wo sich die be­trof­fe­ne Per­son auf­hält. Trifft die­se Be­hör­de ei­ne Mass­nah­me, so be­nach­rich­tigt sie die Wohn­sitz­be­hör­de.

3 Für ei­ne Bei­stand­schaft we­gen Ab­we­sen­heit ist auch die Be­hör­de des Or­tes zu­stän­dig, wo das Ver­mö­gen in sei­nem Haupt­be­stand­teil ver­wal­tet wor­den oder der be­trof­fe­nen Per­son zu­ge­fal­len ist.

4 Die Kan­to­ne sind be­rech­tigt, für ih­re Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die Wohn­sitz im Kan­ton ha­ben, statt der Wohn­sitz­be­hör­de die Be­hör­de des Hei­mator­tes zu­stän­dig zu er­klä­ren, so­fern auch die Un­ter­stüt­zung be­dürf­ti­ger Per­so­nen ganz oder teil­wei­se der Hei­mat­ge­mein­de ob­liegt.

5 Wech­selt ei­ne Per­son, für die ei­ne Mass­nah­me be­steht, ih­ren Wohn­sitz, so über­nimmt die Be­hör­de am neu­en Ort die Mass­nah­me oh­ne Ver­zug, so­fern kei­ne wich­ti­gen Grün­de da­ge­gen spre­chen.

BGE

139 III 98 (5C_2/2012) from 17. Dezember 2012
Regeste: Art. 450 Abs. 1 ZGB; Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich. Der Zürcher Bezirksrat darf im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (E. 3 und 4).

146 III 377 (5A_175/2020) from 25. August 2020
Regeste: Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).

148 I 251 (5A_524/2021) from 8. März 2022
Regeste: Art. 49 BV; Art. 310 Abs. 1, Art. 440 Abs. 2 und 3 und Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB; Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, mit dem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das Kind und dessen Fremdplatzierung angeordnet wird. Prüfung der Bundesrechtskonformität einer Norm des kantonalen Rechts (Art. 49 BV), die die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Kindesschutzbehörde (Art. 440 Abs. 2 und 3 ZGB) für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das Kind und dessen Platzierung (Art. 310 Abs. 1 ZGB) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB) vorsieht (E. 3).

 

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