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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 442

C. Ört­li­che Zu­stän­dig­keit

 

1 Zu­stän­dig ist die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de am Wohn­sitz der be­trof­fe­nen Per­son. Ist ein Ver­fah­ren rechts­hän­gig, so bleibt die Zu­stän­dig­keit bis zu des­sen Ab­schluss auf je­den Fall er­hal­ten.

2 Ist Ge­fahr im Ver­zug, so ist auch die Be­hör­de am Ort zu­stän­dig, wo sich die be­trof­fe­ne Per­son auf­hält. Trifft die­se Be­hör­de ei­ne Mass­nah­me, so be­nach­rich­tigt sie die Wohn­sitz­be­hör­de.

3 Für ei­ne Bei­stand­schaft we­gen Ab­we­sen­heit ist auch die Be­hör­de des Or­tes zu­stän­dig, wo das Ver­mö­gen in sei­nem Haupt­be­stand­teil ver­wal­tet wor­den oder der be­trof­fe­nen Per­son zu­ge­fal­len ist.

4 Die Kan­to­ne sind be­rech­tigt, für ih­re Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die Wohn­sitz im Kan­ton ha­ben, statt der Wohn­sitz­be­hör­de die Be­hör­de des Hei­mator­tes zu­stän­dig zu er­klä­ren, so­fern auch die Un­ter­stüt­zung be­dürf­ti­ger Per­so­nen ganz oder teil­wei­se der Hei­mat­ge­mein­de ob­liegt.

5 Wech­selt ei­ne Per­son, für die ei­ne Mass­nah­me be­steht, ih­ren Wohn­sitz, so über­nimmt die Be­hör­de am neu­en Ort die Mass­nah­me oh­ne Ver­zug, so­fern kei­ne wich­ti­gen Grün­de da­ge­gen spre­chen.