Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 445

C. Vor­sorg­li­che Mass­nah­men

 

1 Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de trifft auf An­trag ei­ner am Ver­fah­ren be­tei­lig­ten Per­son oder von Am­tes we­gen al­le für die Dau­er des Ver­fah­rens not­wen­di­gen vor­sorg­li­chen Mass­nah­men. Sie kann ins­be­son­de­re ei­ne Mass­nah­me des Er­wach­se­nen­schut­zes vor­sorg­lich an­ord­nen.

2 Bei be­son­de­rer Dring­lich­keit kann sie vor­sorg­li­che Mass­nah­men so­fort oh­ne An­hö­rung der am Ver­fah­ren be­tei­lig­ten Per­so­nen tref­fen. Gleich­zei­tig gibt sie die­sen Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me; an­sch­lies­send ent­schei­det sie neu.

3 Ge­gen Ent­schei­de über vor­sorg­li­che Mass­nah­men kann in­nert zehn Ta­gen nach de­ren Mit­tei­lung Be­schwer­de er­ho­ben wer­den.

BGE

98 V 230 () from 19. Oktober 1972
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird.

137 III 637 (5A_596/2011) from 1. Dezember 2011
Regeste: Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 451 ff. ZGB; Genehmigung der Schlussrechnung des Vormundes. Der Entscheid, mit welchem die Genehmigung der Schlussrechnung abgelehnt und deren Erstellung auf Kosten des Vormundes einem Dritten übertragen wird, stellt eine Zwischenverfügung dar, die im Grundsatz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (E. 1.2).

140 III 289 (5A_268/2014) from 19. Juni 2014
Regeste: Art. 445 ZGB; Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg. Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.1) und unterliegen auch nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht (E. 2).

 

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