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Art. 446
D. Verfahrensgrundsätze 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. 3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. 4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |