Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 448

F. Mit­wir­kungs­pflich­ten und Amts­hil­fe

 

1 Die am Ver­fah­ren be­tei­lig­ten Per­so­nen und Drit­te sind zur Mit­wir­kung bei der Ab­klä­rung des Sach­ver­halts ver­pflich­tet. Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de trifft die zur Wah­rung schutz­wür­di­ger In­ter­es­sen er­for­der­li­chen An­ord­nun­gen. Nö­ti­gen­falls ord­net sie die zwangs­wei­se Durch­set­zung der Mit­wir­kungs­pflicht an.

2 Ärz­tin­nen und Ärz­te, Zahn­ärz­tin­nen und Zahn­ärz­te, Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker, Heb­am­men und Ent­bin­dungs­pfle­ger, Chi­ro­prak­to­ren, Psy­cho­lo­gen so­wie ih­re Hilfs­per­so­nen sind nur dann zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet, wenn die ge­heim­nis­be­rech­tig­te Per­son sie da­zu er­mäch­tigt hat oder die vor­ge­setz­te Be­hör­de oder die Auf­sichts­be­hör­de sie auf ei­ge­nes Ge­such oder auf Ge­such der Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de vom Be­rufs­ge­heim­nis ent­bun­den hat.485

3 Nicht zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet sind Geist­li­che, Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wäl­te, Ver­tei­di­ge­rin­nen und Ver­tei­di­ger, Me­dia­to­rin­nen und Me­dia­to­ren so­wie ehe­ma­li­ge Bei­stän­din­nen und Bei­stän­de, die für das Ver­fah­ren er­nannt wur­den.

4 Ver­wal­tungs­be­hör­den und Ge­rich­te ge­ben die not­wen­di­gen Ak­ten her­aus, er­stat­ten Be­richt und er­tei­len Aus­künf­te, so­weit nicht schutz­wür­di­ge In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

485Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2017 (Kin­des­schutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

BGE

135 III 198 (5A_594/2008) from 2. Dezember 2008
Regeste: Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff. ZGB). Die Haftungsansprüche, die der Alleinerbe eines verstorbenen Verbeiständeten wegen ungenügender Beaufsichtigung des Beistands gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde geltend macht, beurteilen sich nach den Art. 426 ff. ZGB, wobei die für die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) geltenden Sorgfaltsgrundsätze heranzuziehen sind (E. 2.2 und 2.3). Frist für die Erstellung des Inventars bei Übernahme der Beistandschaft (Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB; E. 6.1). Eine Vormundschaftsbehörde, die den Beistand erst mehr als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der Beistandschaft schriftlich auf das Fehlen des Eröffnungsinventars aufmerksam macht, verletzt die sie treffenden Sorgfaltspflichten in krasser Weise (E. 6.2). Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Beaufsichtigung des Beistands und dem darin bestehenden Schaden, dass der Beistand den Erlös aus dem von ihm vollzogenen Verkauf einer Liegenschaft des Verbeiständeten, dem die Vormundschaftsbehörde noch vor Erstellung des Eröffnungsinventars zugestimmt hatte, teilweise zu eigenem Nutzen verbraucht hat (E. 8).

 

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