Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 449

G. Be­gut­ach­tung in ei­ner Ein­rich­tung

 

1 Ist ei­ne psych­ia­tri­sche Be­gut­ach­tung un­er­läss­lich und kann die­se nicht am­bu­lant durch­ge­führt wer­den, so weist die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de die be­trof­fe­ne Per­son zur Be­gut­ach­tung in ei­ne ge­eig­ne­te Ein­rich­tung ein.

2 Die Be­stim­mun­gen über das Ver­fah­ren bei für­sor­ge­ri­scher Un­ter­brin­gung sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

BGE

148 III 1 (5A_640/2021) from 13. Oktober 2021
Regeste: Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5). Das Gericht ist befugt, die fürsorgerische Unterbringung auf einen anderen als den im ärztlichen Unterbringungsentscheid angegebenen Grund zu stützen, soweit die betroffene Person sich dazu vorgängig äussern konnte (E. 3.3-3.5).

 

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