Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 449a

H. An­ord­nung ei­ner Ver­tre­tung

 

Die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de ord­net wenn nö­tig die Ver­tre­tung der be­trof­fe­nen Per­son an und be­zeich­net als Bei­stand oder Bei­stän­din ei­ne in für­sor­ge­ri­schen und recht­li­chen Fra­gen er­fah­re­ne Per­son.

BGE

143 III 183 (5A_327/2016) from 1. Mai 2017
Regeste: Art. 449a i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB; Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Kosten der Vertretung im Erwachsenenschutzverfahren sind nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln. In erster Linie ist die betroffene Person kostenpflichtig. Sie kann die Kosten nach Massgabe des kantonalen Rechts als Parteikosten geltend machen (E. 4).

 

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