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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 449b

I. Ak­ten­ein­sicht

 

1 Die am Ver­fah­ren be­tei­lig­ten Per­so­nen ha­ben An­spruch auf Ak­ten­ein­sicht, so­weit nicht über­wie­gen­de In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

2 Wird ei­ner am Ver­fah­ren be­tei­lig­ten Per­son die Ein­sicht­nah­me in ein Ak­ten­stück ver­wei­gert, so wird auf die­ses nur ab­ge­stellt, wenn ihr die Be­hör­de von sei­nem für die Sa­che we­sent­li­chen In­halt münd­lich oder schrift­lich Kennt­nis ge­ge­ben hat.