Art. 449c486
1 Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen mit, sobald diese vollstreckbar geworden sind: - 1.
- dem Zivilstandsamt, wenn:
- a.
- sie eine Person unter umfassende Beistandschaft gestellt hat,
- b.
- sie eine Anordnung getroffen hat, welche die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Artikel 260 Absatz 2 erforderlich macht, oder
- c.
- für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;
- 2.
- der Wohnsitzgemeinde, wenn:
- a.
- sie eine Person unter eine Beistandschaft gestellt hat, oder
- b.
- für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;
- 3.
- dem Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person, wenn:
- a.
- sie für eine minderjährige Person eine Vormundschaft oder eine Beistandschaft nach Artikel 325 errichtet hat,
- b.
- sie für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche Vermögensverwaltungsbefugnisse umfasst oder die Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt, oder
- c.
- für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;
- 4.
- der ausstellenden Behörde nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001487, wenn sie:
- a.
- für eine minderjährige Person eine Vormundschaft errichtet hat oder die elterliche Sorge in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises eingeschränkt hat, oder
- b.
- für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einschränkt;
- 5.
- dem Grundbuchamt als Anmeldung für eine Anmerkung, wenn sie für eine Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Verfügungsfähigkeit über ein Grundstück einschränkt oder entzieht.
2 Bei einem Wechsel der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ist die neu zuständige Behörde für die betreffenden Mitteilungen zuständig.
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