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Art. 449c486
J. Mitteilungspflicht 1 Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen mit, sobald diese vollstreckbar geworden sind:
2 Bei einem Wechsel der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ist die neu zuständige Behörde für die betreffenden Mitteilungen zuständig. 486 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 84; BBl 2016 5161, 5175). |