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Art. 45
2. Aufsichtsbehörden 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. 2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72 72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 20042911; BBl 2001 1639). |