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Art. 450
A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. 2 Zur Beschwerde befugt sind:
3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |