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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 450c

D. Auf­schie­ben­de Wir­kung

 

Die Be­schwer­de hat auf­schie­ben­de Wir­kung, so­fern die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de oder die ge­richt­li­che Be­schwer­de­in­stanz nichts an­de­res ver­fügt.