Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 450e

F. Be­son­de­re Be­stim­mun­gen bei für­sor­ge­ri­scher Un­ter­brin­gung

 

1 Die Be­schwer­de ge­gen einen Ent­scheid auf dem Ge­biet der für­sor­ge­ri­schen Un­ter­brin­gung muss nicht be­grün­det wer­den.

2 Die Be­schwer­de hat kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung, so­fern die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de oder die ge­richt­li­che Be­schwer­de­in­stanz nichts an­de­res ver­fügt.

3 Bei psy­chi­schen Stö­run­gen muss ge­stützt auf das Gut­ach­ten ei­ner sach­ver­stän­di­gen Per­son ent­schie­den wer­den.

4 Die ge­richt­li­che Be­schwer­de­in­stanz hört die be­trof­fe­ne Per­son in der Re­gel als Kol­le­gi­um an. Sie ord­net wenn nö­tig de­ren Ver­tre­tung an und be­zeich­net als Bei­stand oder Bei­stän­din ei­ne in für­sor­ge­ri­schen und recht­li­chen Fra­gen er­fah­re­ne Per­son.

5 Sie ent­schei­det in der Re­gel in­nert fünf Ar­beits­ta­gen seit Ein­gang der Be­schwer­de.

BGE

139 III 257 (5A_299/2013) from 6. Juni 2013
Regeste: Art. 450e Abs. 4 ZGB; Anhörung der Person, die fürsorgerisch untergebracht wurde. Verpflichtung der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die betroffene Person persönlich anzuhören, selbst wenn Letztere bereits in erster Instanz von einer gerichtlichen Behörde angehört worden ist. Diese Verpflichtung rechtfertigt sich ebenso sehr durch das Fehlen des Erfordernisses, die Beschwerde zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB), wie durch die Notwendigkeit für die Beschwerdeinstanz, sich über die Situation des Betroffenen eine eigene Meinung zu bilden (E. 4).

140 III 101 (5A_872/2013) from 17. Januar 2014
Regeste: Art. 426 und 450e Abs. 3 ZGB; Entscheid über die Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung. Elemente, über die das Gutachten der sachverständigen Person, auf das sich der Unterbringungsentscheid stützt, Auskunft geben muss (E. 6.2.2). Massgebende Gründe tatsächlicher und rechtlicher Natur, die im Unterbringungsentscheid aufzuführen sind (E. 6.2.3).

140 III 105 (5A_236/2014) from 11. April 2014
Regeste: Art. 426 Abs. 1, Art. 431 und 450e Abs. 3 ZGB; fürsorgerische Unterbringung; Gutachten der sachverständigen Person. Zum Inhalt des Gutachtens bei Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und deren periodischer Überprüfung. Zur Zulässigkeit des Fachrichters für die Begutachtung (E. 2.3-2.8).

142 III 732 (5A_738/2016) from 17. November 2016
Regeste: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Thurgau als zuständiges Gericht im Verfahren nach Art. 439 Abs. 1 ZGB. Die KESB des Kantons Thurgau ist ein Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK sowie Art. 439 Abs. 1 ZGB (E. 3). Zur personellen Zusammensetzung der KESB als verfügende Behörde und als Instanz gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB (E. 4).

143 III 189 (5A_83/2017) from 23. Februar 2017
Regeste: Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; Erfordernis eines Gutachtens bei psychischer Störung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Im Falle einer psychischen Störung ist ein Gutachten einer sachverständigen Person erforderlich (E. 3).

146 III 377 (5A_175/2020) from 25. August 2020
Regeste: Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).

 

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