Art. 450e
F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. 3 Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. 4 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 5 Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde. |