Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 453

C. Zu­sam­men­ar­beits­pflicht

 

1 Be­steht die ernst­haf­te Ge­fahr, dass ei­ne hilfs­be­dürf­ti­ge Per­son sich selbst ge­fähr­det oder ein Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen be­geht, mit dem sie je­man­den kör­per­lich, see­lisch oder ma­te­ri­ell schwer schä­digt, so ar­bei­ten die Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de, die be­trof­fe­nen Stel­len und die Po­li­zei zu­sam­men.

2 Per­so­nen, die dem Amts- oder Be­rufs­ge­heim­nis un­ter­ste­hen, sind in ei­nem sol­chen Fall be­rech­tigt, der Er­wach­se­nen­schutz­be­hör­de Mit­tei­lung zu ma­chen.

BGE

85 II 464 () from 3. Dezember 1959
Regeste: Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung.

137 III 637 (5A_596/2011) from 1. Dezember 2011
Regeste: Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 451 ff. ZGB; Genehmigung der Schlussrechnung des Vormundes. Der Entscheid, mit welchem die Genehmigung der Schlussrechnung abgelehnt und deren Erstellung auf Kosten des Vormundes einem Dritten übertragen wird, stellt eine Zwischenverfügung dar, die im Grundsatz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (E. 1.2).

 

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