Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 458

II. El­ter­li­cher Stamm

 

1 Hin­ter­lässt der Erb­las­ser kei­ne Nach­kom­men, so ge­langt die Erb­schaft an den Stamm der El­tern.

2 Va­ter und Mut­ter er­ben nach Hälf­ten.

3 An die Stel­le von Va­ter oder Mut­ter, die vor­ver­stor­ben sind, tre­ten ih­re Nach­kom­men, und zwar in al­len Gra­den nach Stäm­men.

4 Fehlt es an Nach­kom­men auf ei­ner Sei­te, so fällt die gan­ze Erb­schaft an die Er­ben der an­dern Sei­te.

BGE

108 IB 425 () from 15. Juli 1982
Regeste: Art. 5 lit. b BewB. Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die gesetzlichen Erben. Fall des Vermächtnisnehmers. Art. 5 lit. b BewB ist so auszulegen, dass der Erwerb einer Liegenschaft in der Schweiz durch eine Person, die im Ausland Wohnsitz hat, der Bewilligungspflicht nicht untersteht, wenn der Erwerber (auch nur potentiell) zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, und die Liegenschaft im Zuge der Erbfolge (gesetzliche oder durch Testament) erworben wird.

144 IV 285 (6B_1091/2017) from 15. August 2018
Regeste: Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2).

 

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