Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 479

III. Be­weis­last

 

1 Ei­ne Enter­bung ist nur dann gül­tig, wenn der Erb­las­ser den Enter­bungs­grund in sei­ner Ver­fü­gung an­ge­ge­ben hat.

2 Ficht der Ent­erb­te die Enter­bung we­gen Un­rich­tig­keit die­ser An­ga­be an, so hat der Er­be oder Be­dach­te, der aus der Enter­bung Vor­teil zieht, de­ren Rich­tig­keit zu be­wei­sen.

3 Kann die­ser Nach­weis nicht er­bracht wer­den oder ist ein Enter­bungs­grund nicht an­ge­ge­ben, so wird die Ver­fü­gung in­so­weit auf­recht er­hal­ten, als sich dies mit dem Pflicht­teil des Ent­erb­ten ver­trägt, es sei denn, dass der Erb­las­ser die Ver­fü­gung in ei­nem of­fen­ba­ren Irr­tum über den Enter­bungs­grund ge­trof­fen hat.

BGE

85 II 597 () from 3. Dezember 1959
Regeste: 1. Die Klage eines Enterbten, der die Enterbung (mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe) nicht als gerechtfertigt gelten lässt und der auf seinem Pflichtteil beharrt (Art. 479 Abs. 3 ZGB), ist eine Abart der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). 2. Grundsätzlich sind Herabsetzungsstreitigkeiten unter den materiell Beteiligten ohne Mitwirkung eines allfälligen Willensvollstreckers auszufechten. Art. 517/18 und 522 ff. ZGB.

86 II 340 () from 7. Oktober 1960
Regeste: Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar.

139 V 1 (9C_678/2012, 9C_679/2012) from 30. Januar 2013
Regeste: Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4).

 

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