Schweizerisches Zivilgesetzbuch


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Art. 480

IV. Enter­bung ei­nes Zah­lungs­un­fä­hi­gen

 

1 Be­ste­hen ge­gen einen Nach­kom­men des Erb­las­sers Ver­lust­schei­ne, so kann ihm der Erb­las­ser die Hälf­te sei­nes Pflicht­teils ent­zie­hen, wenn er die­se den vor­han­de­nen und spä­ter ge­bo­re­nen Kin­dern des­sel­ben zu­wen­det.

2 Die­se Enter­bung fällt je­doch auf Be­geh­ren des Ent­erb­ten da­hin, wenn bei der Er­öff­nung des Erb­gan­ges Ver­lust­schei­ne nicht mehr be­ste­hen, oder wenn de­ren Ge­samt­be­trag einen Vier­teil des Erb­teils nicht über­steigt.

BGE

132 III 305 () from 6. Februar 2006
Regeste: Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6).

138 III 497 (5A_68/2012) from 16. Mai 2012
Regeste: Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7).

 

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